Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume
§ 6b Absatz 1 BDSG regelt die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Überwachung durch Kamera). Nicht-öffentliche Stellen sind private Betreiber von Videotechnik, z. B. Unternehmen oder Privatpersonen.
Die tatsächliche Videoüberwachung kann bei vielen Personen eine Veränderung ihres Verhaltens bewirken, weil die Gefahr besteht, sich selbst bei den eigenen Handlungen zu überprüfen. Der Einzelne fühlt sich ständig beobachtet und ist dadurch einem permanenten Überwachungsdruck ausgesetzt. Es besteht die Gefahr, dass Aufzeichnungen missbraucht oder für fremde Zwecke genutzt werden. Heute sind umfassende räumliche und zeitliche Überwachungen und die Erstellung von Bewegungs- und Verhaltensprofilen möglich.
Wann liegt also eine Videoüberwachung vor?
- bei einer Erhebung personenbezogener Daten (dabei kommen alle Geräte in Betracht, die Personen auf den Aufnahmen erkennbar darstellen oder Rückschlüsse auf die Identität einer Person ermöglichen)
- unabhängig von einer Speichermöglichkeit ist eine Beobachtungsmöglichkeit gegeben
- die Überwachungsmaßnahme hat auch dann begonnen, wenn die Kameras erst im Bedarfs- oder Alarmfall aufzeichnen
Was ist ein öffentlich zugänglicher Raum?
- Bereiche innerhalb oder außerhalb mit erkennbaren Willen des Berechtigten, dass diese benutzt werden dürfen
- Nicht öffentlich dagegen, wenn diese nur von einem bestimmten und abschließend definierten Personenkreis betreten werden können oder dürfen
Zulässig ist die Überwachung, wenn dadurch
- der Zweck die Wahrung des Hausrechts ist
- zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist
und dabei keine Anhaltspunkte für das Vorliegen überwiegender schutzwürdiger Interessen der betroffenen Personen bestehen
Die verantwortliche Stelle – die Geschäftsführung des Unternehmens – hat den Zweck der Videoüberwachung schriftlich festzulegen. Zudem sind technische und organisatorische Maßnahmen (§ 9 BDSG) zu treffen, um die Sicherheit der Daten zu gewährleisten. Vor der Inbetriebnahme einer Videoüberwachung hat der betriebliche Datenschutzbeauftragte eine Vorabkontrolle durchzuführen. Zudem ist für ein Verfahren durch Videoüberwachung, welche Daten automatisiert verarbeiten, eine Verfahrensübersicht zu erstellen.
Falls Sie Hilfe bei der Kontrolle Ihrer Videoüberwachung oder bei der Erstellung des Verfahrensverzeichnisses haben, so zögern Sie nicht, uns zu beauftragen.
Wir helfen Ihnen gerne.
Melden Sie sich unter dsb@anka.eu.