Keine Datenübermittlung von möglichen Kindsvätern
Das AG München hat in seiner Entscheidung vom 28.10.2016 gegen die Verpflichtung zur Datenübermittlung zu möglichen Kindsvätern durch ein Hotel entschieden. Die Frau scheiterte mit ihrer Klage bezüglich ihres Auskunftswunsches über einen Mann wegen eines möglichen Kinderunterhaltsanspruches gegenüber dem Hotel.
Sachverhalt
Die Frau mietete in einem Hotel in Halle in der Zeit vom 04.06.2010 bis zum 07.06.2010 ein Zimmer. Sie verbrachte eine Nacht mit einem anderen Hotelgast in dessen Zimmer auf der zweiten Etage des Hotels. Es wurde ihr der Vorname Michael verraten. Am 14.03.2011 brachte die Frau einen Jungen zur Welt. Auf Grund der Geschehnisse in dem Hotel könnte der Mann der Vater des Kindes sein.
Interessen der Parteien
Die Frau sieht für sich gegenüber dem Hotel ein Auskunftsanspruch nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Für das Hotel hingegen überwiegt das Recht der betroffenen Männer auf informationelle Selbstbestimmung und auf den eigenen Schutz der Ehe und Familie gegenüber dem Unterhaltsanspruch der Frau. Zum damaligen Zeitpunkt waren in dem Hotel vier Männer mit dem Namen Michael eingecheckt und es konnten durch die Frau keine weiteren Angaben getätigt werden, um den richtigen Mann zu identifizieren.
Gerichtsentscheidung
Das Gericht sieht zudem für die betroffenen Männer ein Recht auf Privats- und Intimsphäre. Dieses Recht schützt davor, geschlechtliche Beziehungen offenbaren zu müssen. Danach bleibe es jedem selbst überlassen, inwieweit er oder sie Informationen über das eigene Leben oder die Intimsphäre erteilt.
Gefahr der Datenübermittlung ohne genauere Informationen
Das Gericht hatte zudem das Problem, der Frau in der Sache recht zu geben, da sie keine weiteren Angaben über den Mann aus besagter Nacht machen konnte. Ihr war nur der Name Michael bekannt, ohne dass geklärt war, ob dies der tatsächliche Name des Betroffenen war. Für das Gericht war eine Eingrenzung nur aufgrund des Vornamens und der Etagenzahl nicht durchführbar. Somit sei eine Datenübermittlung ohne die Verletzung der Rechte nicht betroffener Männer, die zeitgleich dort waren, nicht möglich.