Datenschutz zwischen Privaten
Im Februar 2017 urteilte das Landgericht Düsseldorf über einen Fall, in dem das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und der Datenschutz zwischen zwei Privaten Anwendung fand.
Zum Fall:
Die Klägerin schloss mit dem Beklagten ein Darlehen iHv. 3.050 EUR ab. Das Darlehen wurde der Klägerin auch gewährt. Diese zahlte das Darlehen in Raten zurück. Im Rahmen der Rückzahlung kam es zu Streitigkeiten zwischen den Parteien. Die Klägerin ließ dem Beklagten ein Foto (Screenshot) mit sensiblen Informationen zu ihrem Bankkonto und ihrem Kontostand zukommen.
Der Beklagte übersandte per Facebook Messenger diesen Screenshot an den Geschäftspartner der Klägerin mit der Nachricht, dass die Klägerin pleite sei und sie bei dem Beklagten noch 3.000 EUR Schulden habe. Der Geschäftspartner schickte das Bild samt Nachricht nach Kenntnisnahme an die Klägerin weiter.
Datenschutz-Problematik:
Im Datenschutz ist nach § 28 Abs.1 und 2 BDSG eine Übermittlung personenbezogener Daten nur zulässig, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Durch § 27 Abs.1 S. 1 Nr.1 BDSG findet die Vorschrift auf nicht-öffentliche Stellen gemäß § 2 Abs.4 S.1 BDSG Anwendung . Eine Ausnahme im Datenschutz wäre die Weitergabe aus persönlichen oder familiären Tätigkeiten. Durch das Darlehen befand sich der Beklagte auch in dem Bereich der eigenen Vermögensverwaltung, die als persönliche Tätigkeit anzusehen ist. Allerdings hat der Beklagte den persönlichen Bereich durch den Versand der sensiblen Informationen an den Geschäftspartner verlassen.
Um Probleme im Datenschutz auch im Privaten zu vermeiden, sollte darauf geachtet werden, dass man mit sensiblen Daten wie z.B. Kontodaten, Adressdaten, Gesundheitsdaten etc. eines anderen sorgsam umgeht. Dies erspart rechtliche Probleme.