Datenschutz bei der Wohnungssuche
Die Landesbeauftragte für Datenschutz in NRW hat aufgrund zahlreicher Beschwerden über Makler und Wohnungsgesellschaften den Datenschutz bei der Wohnungssuche überprüft.
Dabei wurden oft Beschwerden über sensible Datenerhebungen bekannt gemacht. Mietinteressenten werden in Ballungsgebieten häufig fast schon genötigt, umfassend über sich selbst Auskunft zu erteilen. Aufgrund der Notsituation in den Ballungsgebieten werden diese Auskünfte dann notdürftig erteilt, da die Wohnungen sonst anderweitig vermietet werden.
Bei der Überprüfung der Makler und Wohnungsgesellschaften gab es häufig datenschutzrechtliche Probleme.
Probleme bei der Wohnungssuche im Einzelnen:
Das Ausfüllen eines Fragebogens bei der Wohnungssuche ist grundsätzlich erst nach Besichtigung der Wohnung bei ernsthaftem Interesse zulässig. Aber selbst dann dürfen aus Gründen der Datensparsamkeit und Datenvermeidung nach §3a BDSG nicht unzumutbar viele Sachen abgefragt werden.
Bonitätsprüfung
Eine Anfrage nach „Schufa-Auskünften“ sowie der „Schufa-Selbstauskunft“ bei der Wohnungssuche ist erst bei unmittelbar bevorstehenden Vertragsschluss unter den Zweck der Bonität zu stellen.
Familienstand
Angaben zum Familienstand sind unzulässig, wenn beispielsweise nur ein Mieter Vertragspartei wird. Die dort erhobenen Informationen zum Familienstand sind für den Vertragsabschluss nicht notwendig und somit unzulässig. Dagegen sind Fragen nach den Namen und dem Alter der einziehenden Personen zulässig.
Kopie des Personalausweises
Eine Kopie des Ausweises bei Mietsachen ist generell untersagt. Lediglich zur Überprüfung der angegebenen Identität ist die Vorlage des Ausweises einzufordern. Dagegen darf zum Beispiel die Nummer des Personalausweises nicht aufgeschrieben werden.
Berufsfragen
Die Frage nach dem Beruf darf zur Beurteilung der Bonität für die Wohnungssuche herangezogen werden. Allerdings ist die Dauer der Beschäftigung in dem stetigen Wandel der Gesellschaft keine zulässige Frage, um einem Vermieter ein Sicherungsbedürfnis zu bieten.
Kontaktfelder bei Onlineformularen
Bei den Kontaktfeldern, die auf der Homepage zu finden sind, reicht es aus, wenn lediglich eine eMail als Pflichtangabe angefragt wird. Zusätzliche Pflichtfelder sind in diesem Fall unzulässig und können lediglich im Sinne der Datenvermeidung um optionale Felder erweitert werden.
Lösch- und Sperrfristen
Teilweise wurden laut Angabe der Datenschutzbeauftragten keine ausreichenden Konzepte zur Löschung bzw. Sperrung der personenbezogenen Daten vorgelegt. So besteht die Gefahr, dass Daten zu lange gespeichert werden.
Presseauskunft des Landes NRW
Die Presseerklärung der Landesdatenschutzbeauftragten zum Thema Datenschutz bei der Wohnungssuche ist hier abrufbar.
Muster und Formulare des Landes NRW
Das Land NRW bietet für solche Fälle natürlich Orientierungshilfen an.
- Das Musterformular „Selbstauskunft zur Vorlage bei der Vermieterin oder dem Vermieter“ ist unter folgendem Link abrufbar.
Mieterselbstauskunft des Landes NRW
- Eine Orientierungshilfe für die Einholung von Selbstauskünften bei Interessenten stellt das Land NRW unter folgendem Link bereit.
Orientierungshilfe zur Einholung von Selbstauskünften
Zusammenfassung
Der Schwerpunkt der Überprüfung durch die Landesbeauftragte war der Inhalt der Mieterselbstauskunftsformulare. Berücksichtigt wurden auch Aspekte der Datensicherheit bei der Nutzung von Online-Kontaktformularen und elektronischer Kommunikation sowie die Anfertigung von Personalausweiskopien. Auch wurden Löschroutinen und -konzepte in Bezug auf gespeicherte personenbezogene Daten geprüft. Dabei wurden viele unzulässige Datenerhebungen festgestellt.
Sollten Sie bezüglich von Mieterselbstauskünften Fragen haben, wenden Sie sich an dsb@anka.eu.