Die Bestellungspflicht für einen Datenschutzbeauftragten

Durch die Nutzung von Datenverarbeitungsanlagen wie EDV, IT oder auch TK ergibt sich eine Verpflichtung für die Einhaltung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

Nach der Regelung des § 4f Abs.1 BDSG muss ein Unternehmen, das personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet, einen Datenschutzbeauftragten bestellen, wenn in der Regel mehr als 9 Personen mit der Datenverarbeitung beschäftigt sind.

Unternehmen sind auch dann immer in der direkten Pflicht, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, wenn automatisierte Datenverarbeitungen vorgenommen werden. Des Weiteren besteht die Pflicht bei Datenverarbeitungen, die einer so genannten Vorabkontrolle unterliegen, oder in Fällen, in denen Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung verarbeitet werden.

Häufige Fälle

In diesen beispielhaften Fällen besteht, unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten, die Bestellungspflicht eines Datenschutzbeauftragten:

  • Markt- und Meinungsforschung, die Datenverarbeitungsanlagen nutzen
  • Auskunftei oder im Adresshandel tätiges Unternehmen, das Datenverarbeitungsanlagen nutzt
  • Unternehmen, die einer Vorabkontrolle unterliegende Datenverarbeitungsverfahren nutzen, wie zum Beispiel:
    1. Zeiterfassungssysteme
    2. Systeme zur Erstellung von Kundenprofilen
    3. Maschinendatenerfassung durch zB Auswertung von Durchlaufzeiten mit Personenbezug
    4. Einsatz von Videoüberwachung

Ist ein Unternehmen nicht in der Pflicht, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, weil es zB weniger als 9 Beschäftigte hat und somit nicht der direkten Bestellungspflicht unterliegt, so ist der Einhaltungszwang des Datenschutzes eine Sache der Geschäftsführung.

Die Möglichkeiten der Geschäftsführung sind:

  • die Übergabe von Datenschutzaufgaben an einen Arbeitnehmer
  • die Beauftragung externer Datenschutzberater
  • eine andere ist die freiwillige Bestellung eines Datenschutzbeauftragten.

Verantwortlich für den Datenschutz eines Unternehmens bleibt in allen Fällen die Unternehmensleitung bzw. Geschäftsführung. Der Datenschutzbeauftragte wirkt nur auf die Einhaltung der Datenschutzvorschriften hin.

Falls Sie in Ihrem Unternehmen den Datenschutz noch nicht geregelt haben, holen Sie sich Ihr persönliches Angebot unter dsb@anka.eu.