Dashcams als Beweismittel
Deutsche Richter lassen Dashcams als Beweismittel erstmals in einem Schadensersatzprozess zu. Bisher war eine Verwertung solcher Kameras, die den Verkehr durch die Windschutzscheibe filmen, eher umstritten. Das Oberlandesgericht Stuttgart ließ in seinem Urteil nun die Bilder einer sog. Dashcam zur Ermittlung des Schadensersatzes zu.
Der Fall:
Es ging um eine Schadensregulierung bei einem Zusammenstoß zweier Autos an einer Engstelle:
Der Kläger fuhr an rechts parkenden Autos links vorbei. Die entgegenkommende Fahrzeugführerin bemerkte ihn zu spät, so dass es folglich zu einer Kollision und einem Blechschaden kam. Die Dashcam lieferte Bilder, auf denen im Gerichtssaal zu sehen war, wie die Frau kurz vor Aufprall das Lenkrad nach rechts riss. Zudem ließ sich die Geschwindigkeit des Autos aus den Aufzeichnungen ablesen. Ein Sachverständiger stellte im Verfahren fest, dass eine Aufklärung des Unfalls ohne die Bilder der Dashcam nicht möglich gewesen wäre.
Was sind sog. Dashcams?
Der Begriff „Dashcam“ wird aus mehreren englischen Worten zusammengesetzt. Bestandteile sind die englischen Worte „dash board“ – das Armaturenbrett – und das Wort „camera“ – die Kamera an sich. Dashcam bezeichnet eine Videokamera, die meist die Fahrt vorne auf dem Armaturenbrett oder an der Windschutzscheibe eines Fahrzeugs aufzeichnet.
Bei einer Dashcam werden fortlaufend Aufnahmen in einer Schleife gespeichert, die nach dem Verstreichen einer programmierbaren Zeit oder bei Erreichen der Speicherkapazität des Speichermediums werden ältere Aufnahmen überschrieben. Für Gerichtsprozesse können unter anderem Dashcams eine entscheidende Rolle spielen, die über einen integrierten GPS-Empfänger verfügen. Daten, die die aktuelle Position und die Geschwindigkeit wiedergeben, können dabei je nach Typ mit in die Aufnahmen integriert oder zur späteren Auswertung genutzt werden.
Wo liegt das Problem bei Dashcams?
Durch eine permanente Beobachtung des Straßenverkehrs mittels einer Dashcam werden ständig personenbezogene Daten erhoben. Somit besteht stets der Konflikt zwischen dem beobachtender Person und den schutzwürdigen Interessen der betroffenen Verkehrsteilnehmer.
Entgegen oftmals vorgebrachter Argumente, dass Dashcams für den privaten Gebrauch sind und somit nicht dem Datenschutzrecht unterliegen, teilte das VG Ansbach diese Ansicht nicht.
Werden Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten unter dem erklärten Zweck vorgenommen, sich Beweismittel in möglichen straf- oder zivilgerichtlichen Verfahren zu beschaffen und die Aufnahmen im Bedarfsfall bei Behörden vorzulegen, wird dadurch der persönliche und familiäre Bereich verlassen.
Auch würde es in einer etwaigen Interessenabwägung oftmals zu Problemen kommen, wenn nun jeder grundlos alles mitfilmt und so als „Hilfspolizei“ fungiert. Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist stets ein Zweck bzw. die Wahrnehmung berechtigter Interessen gefordert. Diesen bei den Dashcams festzulegen, wurde von den Gerichten bisher nicht akzeptiert.
Das Problem mit den Dashcams ist die „totale Überwachung“ bei dauerhaft eingeschalteter Kamera.
Zusammenfassung
In dem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart sieht man, dass Dashcams nicht nur dem Fahrer helfen, sondern auch den Betroffenen. In diesem Fall musste der Fahrer ein Drittel des Schadens selbst übernehmen, da er vorsichtiger an den parkenden Autos hätte vorbeifahren müssen. Es bleibt aber abzuwarten, wie der Bundesgerichtshof so eine Sache entscheiden wird. Durch die permanente Überwachung durch Dashcams im Straßenverkehr drohen deutliche Datenschutzlücken. In diesem Fall schlossen die Parteien unter Einbeziehung der Dashcamaufnahmen einen Vergleich.